Stellungnahme des HTV zum Tennissport im Bereich des Hamburger Tennis-Verbandes
Ab Freitag, 2. April 2021, gilt die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg.
Im § 20 ist der Sportbetrieb geregelt. Es heißt hier unter anderem:
§ 20 Vorübergehende Einschränkung des Sportbetriebs, Spielplätze
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie der Badebetrieb in öffentlichen und privaten Schwimmbädern sind untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände). Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig. Die in Lehrplänen vorgesehene sportliche Betätigung als Teil schulischer, akademischer oder beruflicher Bildung, die Sportausübung in Einrichtungen des Justizvollzugs einschließlich der Teilanstalt für Jugendarrest sowie die aufgrund dienstlicher Vorgaben notwendige Sportausübung als Teil des öffentlichen Dienstes bleiben zulässig. Die jeweils zuständigen Behörden können Einschränkungenfestlegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von Sport im Freien insbesondere auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) sowie für höchstens zehn Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig; das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 Satz 1 findet hierbei keine Anwendung. …
In den Fällen der Sätze 1 und 2 gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
2. auf privaten Sportanlagen sind die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
3. die Benutzung von Umkleideräumen und Duschen auf und in Sportanlagen ist untersagt; abweichend hiervon ist die Öffnung und Nutzung von Toiletten unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.
Kurz zusammengefasst gilt:
– Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie Sporthallen, Schwimmbäder, Saunen und Dampfbäder, Sonnenstudios, Thermen und Wellnesszentren sind für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen.
– Sport im Freien ist allein, zu zweit oder mit einer nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person erlaubt.
– Kinder unter 14 Jahren können in Gruppen von bis zu zehn Personen im Freien Sport treiben. Das Abstandsgebot findet hierbei keine Anwendung.
– Reiterhöfe und Reithallen dürfen allein im Sinne des Tierwohls genutzt werden.
– Nach 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages dürfen Sie Sport im Freien nur alleine ausüben.
Umkleideräume und Duschen auf und in Sportanlagen bleiben weiterhin geschlossen. Die Öffnung und Nutzung von Toiletten ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.
Aus dieser Verordnung geht hervor, dass es nicht zulässig ist Tennisturniere in Hamburg zu veranstalten. Wir werden daher vorerst bis zum 18. April keine Ranglisten- und LK-Turniere genehmigen.
Hamburg, den 6. April 2021
Jens P. Kröger
Vizepräsident Sport
Hamburger Tennis-Verband