Mitgliederversammlung 20. August 18.00h

Liebe Mitglieder,

nach der aktuellen Corona-Verordnung dürfen Mitgliederversammlungen eines Vereins wieder stattfinden.
Wir planen unsere Mitgliederversammlung für das Jahr 2021 nach den Sommerferien am 20.08.2021 bzw. – falls dieser Termin wetterbedingt ins „Wasser“ fällt und abgesagt werden muss – ersatzweise am 03.09.2021 auf unserer Anlage. Für beider Termine gilt diese Einladung gleichermaßen:

Einladung
des Tennis- und Hockey Clubs von Horn und Hamm e.V.
zur Ordentlichen Mitgliederversammlung
auf der Außenanlage des THC von Horn und Hamm e.V., 22303 Hamburg
am 20.08.2021 bzw. am 03.09.2021 (s.o.) um 18:00 Uhr

Der Vorstand bittet um rege Teilnahme.

 

Tagesordnung

1. Begrüßung, Mitgliederehrung, Feststellung der Beschlussfähigkeit
(Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 25.02.2020,
veröffentlicht in der Clubzeitung 1/2020)
2. Bericht des Vorsitzenden über das laufende Geschäftsjahr
3. Bericht der Abteilungen
4. Bericht des Vorstandes Finanzen
5. Bericht der Rechnungsprüfer
6. Entlastung des Vorstandes
7. Neuwahl des Vorstandes
8. Bestätigung der Vorstände Tennis Jugend und Hockey Jugend
8. Neuwahl des Ältestenrates
10. Neuwahl der Rechnungsprüfer
11. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
12. (Zusatz-) Anträge
13. Verschiedenes

Gemäß der Satzung weist der Vorstand darauf hin, dass der Jahresabschluss in der Geschäftsstelle seit dem 22. Februar 2021 in der Zeit von 14 bis 17 Uhr – nach vorheriger telefonischer Absprache – einzusehen ist. Zusatzanträge für die Tagesordnung müssen binnen einer Woche nach Einberufung und Zugang der Einladung dem 1. Vorsitzenden oder für diesen in der Geschäftsstelle schriftlich zugegangen sein und werden spätestens 10 Tage vor der Versammlung durch Aushang am Informationsbrett im Eingangsbereich des Clubhauses bekannt gemacht.

Mit sportlichen Grüßen
Hansjörg Reinauer
1. Vorsitzender des
THC von Horn und Hamm e.V.

 

Diese Einladung erfolgt zusätzlich mit persönlichem Brief an alle Mitglieder per Post.

 

Information zur Rechtssicherheit:
Die Mitgliederversammlung eines (Sport-)Vereins ist gem. § 32 BGB ein Organ des Vereins.
Gem. § 2 Abs. 4 S. 2 EVO sind Versammlungen gem. § 10 EVO – also auch solche nach § 10
Abs. 6 EVO – keine Veranstaltungen im Sinne der EVO. Die absoluten Teilnehmergrenzen
aus § 9 EVO gelten somit nicht.
Gem. § 10 Abs. 6 EVO gelten für die Mitgliederversammlung die allgemeinen
Hygienevorgaben nach § 5. Ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Es
sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben.